I. Die Klägerin, eine Gemeinde, errichtete in den Jahren 1973 bis 1975 ein Hallenschwimmbad. Für dieses aus dem Hallenbadgebäude, zwei Schwimmbecken und einem Sprungturm bestehende Bauvorhaben stellte sie am 7. Mai 1973 bei der zuständigen Baubehörde einen Bauantrag. Nach dessen Genehmigung folgte am 15. Oktober 1973 die Auftragsvergabe. Am 24. April 1975 wurde das fertiggestellte Hallenschwimmbad eröffnet und in Betrieb genommen. Bei der Festsetzung der Umsatzsteuer für das Jahr 1975 hat das Finanzamt (Beklagter) zu diesem Sachverhalt die Steuerpflicht nach §
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