BFH vom 06.11.1970
VI 385/65
Fundstellen:
BFHE 100, 320
BStBl II 1971, 22

BFH - 06.11.1970 (VI 385/65) - DRsp Nr. 1997/10288

BFH, vom 06.11.1970 - Aktenzeichen VI 385/65

DRsp Nr. 1997/10288

»1. Die Gastspielverpflichtung einer Sängerin führt zu Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, wenn die Sängerin sich auf längere Zeit verpflichtet und in das Unternehmen eingegliedert wird. 2. Arbeitgeberanteile, die ein Theater zur Altersversorgung der Bühnenangehörigen an die Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen zahlt, sind in ihrem 312 DM übersteigenden Anteil den Einkünften des Bühnenangehörigen zuzurechnen.«

Der Kläger ist ... : Seine Ehefrau, die Klägerin, ist Opern- und Operettensängerin an den Städtischen Bühnen A.

Die Kläger wurden im Jahre 1961 gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt. Dabei zählte das Finanzamt (FA) die Bezüge aus einem Vertrag der Klägerin mit den Staatstheatern (Theater in B) zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Von den 1.250 DM Arbeitgeberanteilen, die die Stadt A im Jahre 1961 für die Klägerin zur Altersversorgung bei der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen (VddB) gezahlt hatte, rechnete das FA den 312 DM übersteigenden Anteil den Einkünften der Klägerin aus nichtselbständiger Arbeit zu und berücksichtigte ihn wieder bei den Sonderausgaben.