BFH vom 06.11.1970
VI R 77/68
Fundstellen:
BFHE 100, 397
BStBl II 1971, 104

BFH - 06.11.1970 (VI R 77/68) - DRsp Nr. 1997/10333

BFH, vom 06.11.1970 - Aktenzeichen VI R 77/68

DRsp Nr. 1997/10333

»Zu den typischen Krankheitskosten, die mit den steuerfreien Pauschbeträgen nach § 26 LStDV abgegolten sind, gehören auch Aufwendungen für eine besondere Diät, die das zu dem steuerfreien Pauschbetrag führende Leiden erfordert.«

I. Die Erwerbsfähigkeit der Ehefrau des Revisionsbeklagten (Steuerpflichtigen) war nach einer amtsärztlichen Bescheinigung wegen eines chronischen Nierenleidens um 70 v.H. gemindert; nach einer weiteren ärztlichen Bescheinigung mußte sie ständig eine entsprechende Diät einhalten. Das Finanzamt (FA) gewährte dem Steuerpflichtigen einen steuerfreien Pauschbetrag für Körperbehinderte gemäß § 26 LStDV, lehnte es aber ab, daneben eine außergewöhnliche Belastung wegen Diätkosten gemäß Abschn. 39 Abs. 6 LStR anzuerkennen. Es vertrat den Standpunkt, die Diätkosten seien durch den steuerfreien Pauschbetrag für Körperbehinderte abgegolten. Der Einspruch blieb erfolglos.