I. Mit der Revision rügt die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) die unrichtige Besetzung des FG, weil bei dem Urteil der ehrenamtliche Richter W mitgewirkt hat. W sei an die Stelle eines verhinderten anderen ehrenamtlichen Richters getreten. Dieser andere Richter sei als Nr. 4 der Richterliste am gleichen Tage wie die ehrenamtlichen Richter Nr. 2 und 3 geladen, jedoch für eine frühere Sitzung als diese eingeteilt worden.
II. Die Revision ist unzulässig, soweit die Klägerin mit ihr die vorschriftswidrige Besetzung des FG rügt. Zur Begründung ihrer Verfahrensrüge hätte die Klägerin konkrete Tatsachen vortragen müssen, aus denen sich schlüssig ergibt, daß das FG bei Erlaß des angefochtenen Urteils unvorschriftsmäßig besetzt war (§ 119 Nr. 1, § 120 Abs. 2 Satz 2 FGO). Das ist nicht geschehen.
Testen Sie "Kanzleitrainer Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|