BFH vom 06.11.1980
IV R 52/77
Normen:
AO § 219 Abs. 1 ; BGB § 1629, § 1909 ; FGO § 60 Abs. 3, § 48 Abs. 1 Nr. 1, 2 ; VwZG § 7 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BFHE 132, 9
BStBl II 1981, 186

BFH - 06.11.1980 (IV R 52/77) - DRsp Nr. 1997/14770

BFH, vom 06.11.1980 - Aktenzeichen IV R 52/77

DRsp Nr. 1997/14770

»1. Wird der Gewinn einer KG, an der die Mutter als Komplementärin und ihre minderjährigen Kinder als Kommanditisten beteiligt sind, durch einen einheitlichen Gewinnfeststellungsbescheid festgestellt, so genügt es zur wirksamen Bekanntgabe dieses Bescheids, daß er der Komplementärin zugeht. 2. Klagen einzelne Gesellschafter in Angelegenheiten, die einen einheitlichen Gewinnfeststellungsbescheid betreffen, und geht es dabei um Fragen, die sie persönlich betreffen (§ 8 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 FGO), so braucht die Gesellschaft nicht beigeladen zu werden, wenn alle Gesellschafter am Verfahren beteiligt sind, wenn über den Fortbestand der Gesellschaft Ungewißheit besteht und wenn die Gesellschaft nach den äußeren Umständen (tatsächliche Einstellung des Betriebs, völlige Vermögenslosigkeit) faktisch beendet ist.«

Normenkette:

AO § 219 Abs. 1 ; BGB § 1629, § 1909 ; FGO § 60 Abs. 3, § 48 Abs. 1 Nr. 1, 2 ; VwZG § 7 Abs. 3 ;

I. Der Rechtsstreit geht um die Frage, ob ein Bescheid über die einheitliche Gewinnfeststellung so zugegangen ist, daß hierdurch die Frist für die Einlegung des Einspruchs in Lauf gesetzt werden konnte.