BFH vom 06.11.1980
IV R 5/77
Normen:
EStG (1967) § 15 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BFHE 132, 241
BStBl II 1981, 307

BFH - 06.11.1980 (IV R 5/77) - DRsp Nr. 1997/14823

BFH, vom 06.11.1980 - Aktenzeichen IV R 5/77

DRsp Nr. 1997/14823

»§ 15 Nr. 2 EStG ist regelmäßig nicht anwendbar auf den Leistungsaustausch zwischen zwei gewerblich tätigen Personenhandelsgesellschaften, an denen teilweise dieselben Gesellschafter beteiligt sind.«

Normenkette:

EStG (1967) § 15 Nr. 2 ;

Die Revisionskläger zu 1. bis 3. waren Beigeladene im Ausgangsverfahren. Klägerin in diesem Verfahren war die C-GmbH. Im Jahre 1965 beteiligte sie sich als persönlich haftende Gesellschafterin an der Gründung der C-KG. Alleinige Kommanditisten wurden die Revisionskläger zu 1. und 2. (im folgenden A und B); im Streitjahr 1967 waren sie mit jeweils 12,31 v.H. am Festkapital der C-KG beteiligt. Gleichzeitig waren sie auch Kommanditisten der K-KG, der Revisionsklägerin zu 3. Ihre Beteiligung betrug hier jeweils 42,5 v.H. des Festkapitals; neben ihnen waren ein weiterer Gesellschafter mit 10 v.H. und die Komplementär-GmbH mit 5 v.H. beteiligt.

Die K-KG unterhielt verschiedene Handelsvertretungen. Im Gesellschaftsvertrag der C-KG war festgelegt, daß die K-KG die Alleinvertretung für die Erzeugnisse der C-KG im Inland übernehme. Die Vertretung sollte enden, wenn A und B aus der C-KG ausschieden. Der C-KG war ein Kündigungsrecht für den Fall eingeräumt, daß A und B nicht mehr Gesellschafter der K-KG seien. Zum 1. Januar 1974 schieden A und B als Gesellschafter der C-KG aus; zum 31. Dezember 1974 endete die Vertretung durch die K-KG.