BFH - 07.06.1972 (I R 115/70) - DRsp Nr. 1997/11143
BFH, vom 07.06.1972 - Aktenzeichen I R 115/70
DRsp Nr. 1997/11143
»Offenbare Unrichtigkeit eines Gewerbesteuermeßbescheides liegt nicht vor, wenn das FA bei der Berechnung des Gewerbeertrags einen Fehler des Betriebsprüfers übernahm, der nicht von dem Gewinn aus Gewerbebetrieb, sondern von dem bereits um einen Verlustabzug geminderten körperschaftsteuerpflichtigen Einkommen ausgegangen war.«
I. Streitig ist im Gewerbesteuermeßbetrags-Verfahren für den Erhebungszeitraum 1965, ob das Finanzamt (FA) den Meßbescheid wegen offenbarer Unrichtigkeit (§ 92 Abs. 2AO) abändern durfte.
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