»1. Auch im Falle der Veräußerung eines Teilbetriebes ist die Berücksichtigung eines Geschäftswerts im Rahmen der Kaufpreisbemessung möglich. 2. Handelt es sich bei der Veräußerung eines Teilbetriebs um ein Rechtsgeschäft zwischen Schwestergesellschaften, so liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung vor, wenn die Summe der Werte der veräußerten Wirtschaftsgüter und des Geschäftswerts den gezahlten Kaufpreis übersteigt. Dabei ist der Geschäftswert des Teilbetriebes mit dem Betrag anzunehmen, den dem Erwerber der Erwerb eines Teilbetriebes mehr wert ist als der Erwerb der veräußerten Wirtschaftsgüter, die zusammen noch keinen funktionsfähigen Betrieb darstellen.«
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