I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist Eigentümerin eines Kaufhausgebäudes. In dem Gebäude ist aus Gründen des Feuerschutzes eine Sprinkleranlage eingebaut, deren Anschaffungskosten im Jahre 1970 ... DM betrugen.
Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -FA-) war der Auffassung, daß die Sprinkleranlage in einer besonders engen Beziehung zu dem gewerblichen Betrieb der Klägerin stehe und deshalb als Betriebsvorrichtung in dem Einheitswert des gewerblichen Betriebs zu erfassen sei.
Die Sprungklage der Klägerin hatte Erfolg. Das Finanzgericht (FG) ging davon aus, daß die Sprinkleranlage einen unselbständigen Teil des Gebäudes darstelle und deshalb in die Einheitsbewertung des Grundvermögens einzubeziehen sei.
Mit der Revision verfolgt das FA weiterhin seine Auffassung, daß Sprinkleranlagen in Warenhäusern Betriebsvorrichtungen seien. Das FA beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt, die Revision des FA zurückzuweisen.
II. Die Revision ist unbegründet.
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