BFH vom 07.11.1979
II R 107/75
Normen:
GrESWGGrESWG Bayern (1958) Art. 1 Nr. 1; II BVO § 44 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BFHE 129, 208
BStBl II 1980, 108

BFH - 07.11.1979 (II R 107/75) - DRsp Nr. 1997/14356

BFH, vom 07.11.1979 - Aktenzeichen II R 107/75

DRsp Nr. 1997/14356

»Bei der Verhältnisrechnung nach Art. 1 Nr. 1 GrESWG Bayern 1958 sind in entsprechender Anwendung des § 44 Abs. 3 der II. BVO von der gewerblichen Nutzfläche 10 v.H. abzuziehen, wenn die gewerblichen Räume von den Wohnungen derart getrennt sind, daß keine gemeinsam genutzten Grundflächen vorhanden sind. Dies gilt vor allem dann, wenn die gewerblichen Räume sich über zwei Stockwerke erstrecken und die Verbindungstreppe nur diesen Räumen zugeordnet ist.«

Normenkette:

GrESWGGrESWG Bayern (1958) Art. 1 Nr. 1; II BVO § 44 Abs. 3 ;

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) nahm 1962 durch notariell beurkundete Erklärung ein ebenfalls notariell beurkundetes Angebot, den Kauf eines unbebauten Grundstückes in X betreffend, an. Sie errichtete auf dem Grundstück ein Gebäude, das Wohnungen und Geschäftsräume enthält. Zwischen den Beteiligten besteht Streit darüber, ob der Erwerb deshalb überwiegend steuerfrei ist, weil mindestens 80 v.H. der anrechenbaren Grundfläche aller Räume auf Wohnungen und Wohnräume entfallen, die nach dem Zweiten Wohnungsbaugesetz (II. WoBauG) grundsteuerbegünstigt sind.