BFH vom 07.11.1979
VII B 35/79
Normen:
AO (1977) § 287, § 258 ; FGO § 130 Abs. 1 ; GG Art. 103 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 129, 115
BStBl II 1980, 86

BFH - 07.11.1979 (VII B 35/79) - DRsp Nr. 1997/14343

BFH, vom 07.11.1979 - Aktenzeichen VII B 35/79

DRsp Nr. 1997/14343

»1. Bei der Prüfung, ob einer Beschwerde gegen einen Durchsuchungsbeschluß des FG abgeholfen werden soll, ist auch neues Vorbringen des Vollstreckungsschuldners zu berücksichtigen. 2. Eine richterliche Durchsuchungsanordnung kann nicht aufrechterhalten werden, damit die Durchsuchung bei Nichteinhaltung einer Ratenzahlungsvereinbarung erfolgen kann.«

Normenkette:

AO (1977) § 287, § 258 ; FGO § 130 Abs. 1 ; GG Art. 103 Abs. 1 ;

Auf Antrag des Vollstreckungsgläubigers und Beschwerdegegners (Finanzamt -FA-) ordnete das Finanzgericht (FG) an, daß die Vollziehungsbeamten des FA befugt sind, die Wohn-und Geschäftsräume des Vollstreckungsschuldners und Beschwerdeführers (Vollstreckungsschuldner) zum Zwecke der Vollstreckung zu durchsuchen. Den Beschluß begründete es damit, daß die Vollstreckung gegen den Vollstreckungsschuldner wegen rückständiger Abgaben in Höhe von 6194,04 DM eingeleitet sei und nach der Darstellung des FA die Möglichkeit bestehe, daß der Vollstreckungsschuldner in seiner Wohnung und seinen Geschäftsräumen der Vollstreckung unterliegende Vermögensgegenstände aufbewahre und diese dem Zugriff des FA zu entziehen versuche. Deshalb könne die Durchsuchung nach § 287 der Abgabenordnung () notwendig sein. Die Entscheidung ergehe ohne vorherige Anhörung des Vollstreckungsschuldners, da sonst der Zweck der Durchsuchung gefährdet werden könnte.