I. Streitig ist, ob der Steuerpflichtige (Kläger und Revisionskläger) Beträge, die er an Handelsvertreter zwecks Weiterleitung an Angehörige fremder Werke zur Erlangung von Reparaturaufträgen gegeben hat und welche die Vertreter entsprechend restlos verausgabt haben, wegen fehlender genauer Bezeichnung der Empfänger gemäß §
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