I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) zahlte auf Grund eines Bescheids des Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt - FA -) vom April 1957 für 1956 Beförderungsteuer in Höhe von 19.488,90 DM nach. Das Finanzgericht (FG) hob diesen Bescheid im zweiten Rechtsgang mit Urteil vom 20. November 1967 auf. Darauf erstattete das FA den zu Unrecht erhobenen Steuerbetrag. Mit Schreiben vom 8. Februar 1968 forderte der Kläger vom FA Prozeßzinsen aus dem Erstattungsbetrag gemäß § 111 FGO. Das FA lehnte diesen Antrag ab. Unter dem 21. März 1968 wiederholte der Kläger sein Verlangen unter näherer Begründung seines Anspruchs. Das FA lehnte dieses Begehren mit eingehender Begründung seiner Rechtsauffassung erneut ab. Die beiden ablehnenden Bescheide des FA enthielten keine Rechtsbehelfsbelehrung.
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