I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) und seine Ehefrau, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, erwarben mit Kaufvertrag vom 20. März 1975 ein Baugrundstück in Sch. Der Kaufpreis betrug 84.000 DM. Eine vom Kläger im März 1975 eingereichte Bauvoranfrage beschied das Bürgermeisteramt Sch positiv. Bereits die Veräußerer hatten sich Bebauungspläne anfertigen lassen, die der Kläger und seine Ehefrau allerdings nicht übernahmen. Sie ließen sich indessen nach ihren Angaben bereits vor dem Erwerb von dem späteren Architekten W über die Bebauungsmöglichkeiten beraten. Die Baugenehmigung wurde im Juni 1978 beantragt. Das Landratsamt B erteilte die Baugenehmigung im April 1979.
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