I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), die früher in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft (AG) betrieben wurde, ist im März 1971 in eine Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) umgewandelt worden. Dabei wurden die fünf früheren Vorstandmitglieder der AG als persönlich haftende geschäftsführende Gesellschafter der Klägerin übernommen. Sie dürfen sich nicht mit einer Vermögenseinlage an der Klägerin beteiligen. Neben ihnen gibt es weitere persönlich haftende Gesellschafter mit Vermögenseinlagen, die jedoch von der Geschäftsführung ausgeschlossen sind. Die geschäftsführenden persönlich haftenden Gesellschafter haben Anspruch auf feste Bezüge und Tantiemen, die nach der Satzung mit dem Aufsichtsrat vereinbart werden. Diese Vergütungen rechnete der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) im vorläufigen Gewerbesteuermeßbescheid vom 9. Mai 1975 unter Berufung auf §
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