I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine GmbH, wandte zur Unterstützung bedürftiger Belegschaftsmitglieder ihrer Tochtergesellschaft, der X-Unterstützungskasse-GmbH (X), deren Alleingesellschafterin sie ist, im Rahmen des Gesetzes über die Behandlung von Zuwendungen an betriebliche Pensionskassen und Unterstützungskassen bei den Steuern vom Einkommen und Ertrag vom 26. März 1952 (BGBl I 1952, 206, BStBl I 1952, 227) Beträge zu. Diese Beträge wurden der X nicht ausgezahlt, sondern einem bei der Klägerin geführten Konto Nr. 152.08 "Unterstützungskasse" gutgeschrieben. Die X stellte der Klägerin ihr gesamtes Kassenvermögen zur Verfügung.
Das Guthaben wurde im Streitjahr mit 5 % verzinst. Die Kontobewegungen verliefen regelmäßig so -auch vor und nach dem Streitjahr-, daß sich der Anfangssaldo im Laufe des Jahres durch Auszahlung von Unterstützungsleistungen -im Streitjahr bis zu drei Abbuchungen monatlich- verminderte und am 30. Dezember durch Gutschrift der Jahreszuwendung, der Jahreszinsen sowie des Ersatzes der geleisteten Unterstützungszahlungen über den Anfangsbestand hinaus erhöhte.
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