BFH - 08.03.1972 (I R 183/70) - DRsp Nr. 1997/11006
BFH, vom 08.03.1972 - Aktenzeichen I R 183/70
DRsp Nr. 1997/11006
»Erhält eine Molkereigenossenschaft, die ihr gesamtes Anlagevermögen an einen Dritten verpachtet hat, von diesem ein nach der von den Genossen bei dem Dritten angelieferten Milchmengen bestimmtes Lokalgeld, so entscheidet es sich allein nach den zwischen der Genossenschaft und dem Dritten getroffenen Vereinbarung, ob das Lokalgeld in vollem Umfang als Pachtzins oder zum Teil als Berichtigung der vom Pächter an die Genossen für die Anlieferung von Milch gezahlten Kaufpreis anzusehen ist.«
I. Streitig ist die Abzugsfähigkeit von Warenrückvergütungen.
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