Die Klägerin, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, ist zum 1. Januar 1968 in zwei verschiedene Kommanditgesellschaften als persönlich haftende Gesellschafterin eingetreten. Das Finanzamt (FA) hat jeweils aus den Nennwerten des Anteils des Kommanditisten von je 95.000 DM eine Gesellschaftsteuer von je 2.375 DM vorläufig festgesetzt. Einsprüche und Anfechtungsklagen hatten keinen Erfolg.
Die Revisionen der Klägerin sind unbegründet.
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