BFH vom 08.03.1984
I R 44/80
Fundstellen:
BFHE 140, 421
BStBl II 1984, 415

BFH - 08.03.1984 (I R 44/80) - DRsp Nr. 1997/15938

BFH, vom 08.03.1984 - Aktenzeichen I R 44/80

DRsp Nr. 1997/15938

»Säumniszuschläge sind wegen sachlicher Unbilligkeit zu erlassen, wenn dem Steuerpflichtigen die rechtzeitige Zahlung der Steuerschulden wegen Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit unmöglich war.«

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) betrieb bis zum 31. Dezember 1964 eine Strickerei. Im Jahr 1965 brachte er sein Einzelunternehmen in eine KG ein, an der er als Komplementär, sein Vater sowie seine damals minderjährigen Kinder als Kommanditisten beteiligt sind. Zum 1. Januar 1966 verpachtete die KG ihr gesamtes Anlagevermögen an eine neu gegründete Betriebs-GmbH, die zu diesem Zeitpunkt die Produktion und den Vertrieb der Strickwaren übernahm, während sich die KG auf die Verpachtungstätigkeit beschränkte. Am Stammkapital der GmbH sind der Kläger mit 20 %, seine Ehefrau mit 40 % sowie die Eltern des Klägers mit jeweils 20 % beteiligt.

Eine im Jahr 1972 bei der Besitz- und der Betriebsgesellschaft durchgeführte Betriebsprüfung führte beim Kläger zu Steuernachforderungen (Einkommensteuer, Kirchensteuer und Ergänzungsabgabe 1965 bis 1969) in Höhe von insgesamt 155.452 DM.