BFH vom 08.03.1984
I R 50/81
Fundstellen:
BFHE 140, 424
BStBl II 1984, 445

BFH - 08.03.1984 (I R 50/81) - DRsp Nr. 1997/15956

BFH, vom 08.03.1984 - Aktenzeichen I R 50/81

DRsp Nr. 1997/15956

»Die von einem Rechtsanwalt nur mit einem Haken unterzeichnete Revisionsbegründung genügt nicht dem Erfordernis der "schriftlichen" Begründung der Revision.«

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) hat gegen das ihr zugestellte Urteil des Finanzgerichts (FG) durch den von ihr bevollmächtigten Rechtsanwalt Revision einlegen lassen. Die Revisionsbegründungsschrift vom 27. März 1981 trägt am Ende der schriftsätzlichen Ausführungen im Zusammenhang mit dem Wort "Rechtsanwalt" ein hakenförmiges Zeichen. Dieses mit Kugelschreiber ausgeführte Zeichen besteht aus einer Linie, die etwa 2 cm über dem Anfangsbuchstaben R des Wortes "Rechtsanwalt" beginnt, senkrecht nach unten führt, beim Buchstaben R sich in leichtem Bogen nach rechts wendet, sodann waagrecht das Wort "Rechtsanwalt" durchschneidet und am Ende dieses Wortes etwa 2 cm schräg nach rechts unten verläuft. Am unteren Ende dieser Linie ist ein 1 cm breiter und nach rechts gerichteter Haken angebracht.

II. Die Revision ist unzulässig.

Die Revisionsbegründungsschrift entspricht nicht der gesetzlichen Form.