I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) hat gegen das ihr zugestellte Urteil des Finanzgerichts (FG) durch den von ihr bevollmächtigten Rechtsanwalt Revision einlegen lassen. Die Revisionsbegründungsschrift vom 27. März 1981 trägt am Ende der schriftsätzlichen Ausführungen im Zusammenhang mit dem Wort "Rechtsanwalt" ein hakenförmiges Zeichen. Dieses mit Kugelschreiber ausgeführte Zeichen besteht aus einer Linie, die etwa 2 cm über dem Anfangsbuchstaben R des Wortes "Rechtsanwalt" beginnt, senkrecht nach unten führt, beim Buchstaben R sich in leichtem Bogen nach rechts wendet, sodann waagrecht das Wort "Rechtsanwalt" durchschneidet und am Ende dieses Wortes etwa 2 cm schräg nach rechts unten verläuft. Am unteren Ende dieser Linie ist ein 1 cm breiter und nach rechts gerichteter Haken angebracht.
II. Die Revision ist unzulässig.
Die Revisionsbegründungsschrift entspricht nicht der gesetzlichen Form.
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