Die nach § 128 Abs. 3 BRAGO zulässige Erinnerung ist nicht begründet. Es geht im vorliegenden Fall allein um den Ersatz der durch die Fertigung von 209 Ablichtungen entstandenen Kosten. Solche Kosten gehören nach §§ 25 Abs. 3, 27 Abs. 1 BRAGO grundsätzlich zu den Auslagen i.S. des § 126 Abs. 1 Satz 1 BRAGO. Sie werden nach der letztgenannten Bestimmung nur dann nicht vergütet, wenn sie zur sachgemäßen Wahrnehmung der Interessen der Armenpartei nicht erforderlich waren. Die Tatsache also, daß solche Kosten entstanden sind, genügt noch nicht, ihre Erstattungsfähigkeit zu rechtfertigen. Andererseits macht die negative Fassung des § 126 Abs. 1 Satz 1 BRAGO deutlich, daß Auslagen, die ein beigeordneter Rechtsanwalt aufgewandt hat, zur sachgemäßen Wahrnehmung der Rechte der von ihm vertretenen Partei im Regelfall erforderlich waren (vgl. Riedel/Sussbauer, Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte, 4.Aufl., § 126 Anm. 7). Es ist im Zweifel also zugunsten des beigeordneten Anwalts zu entscheiden.