Die nunmehrige Klägerin, Revisionsbeklagte und Anschlußrevisionsklägerin (Klägerin) ist im Zuge mehrerer Umwandlungen Gesamtrechtsnachfolgerin der ursprünglichen Klägerin, einer bergrechtlichen Gewerkschaft, geworden, die ihre Betriebsergebnisse aufgrund eines Ergebnisausschlußvertrages an ihre Hauptgewerkin (Muttergesellschaft) abzuführen hatte.
Bei einer Betriebsprüfung war der Prüfer zu der Auffassung gelangt, daß die Muttergesellschaft durch ihre Angestellten "Arbeitsleistungen in erheblichem Umfang" vollbringen ließ, ohne daß sie hierfür ein Entgelt erhielt. Der Prüfer beurteilte die Leistungen als freiwillige Leistungen im Sinne des § 2 Nr. 4 des Kapitalverkehrsteuergesetzes (KVStG) 1955/1959.
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