I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) betreibt seit 1961 ein Wärmeversorgungsunternehmen in der Rechtsform einer GmbH. Ihr sind seit dem Jahre 1966 wiederholt Beihilfen aus Bundesmitteln zur Errichtung oder Erweiterung von mit Kohle oder Kohleerzeugnissen betriebenen Block- und Fernheizwerken gemäß den Richtlinien des Bundesministers für Wirtschaft gewährt worden (vgl. Richtlinien vom 11. August 1964 i.d.F. vom 13. August 1965 -Förderrichtlinien-, Bundesanzeiger -BAnz- 1964 Nr. 153 vom 20. August 1964, BAnz Nr. 155 vom 20. August 1965). Nach diesen Förderrichtlinien erhielt eine Beihilfe, wer in der Zeit vom 1. Juli 1964 bis zum 31. Dezember 1973 ein Heizwerk errichtete oder erweiterte und das geförderte Heizwerk mindestens 20 Jahre lang zu wenigstens 95 v.H. der eingesetzten Brennstoffe mit Kohle betrieb.
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