I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind seit Juli 1972 miteinander verheiratet und werden seit 1972 gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt. Sie lebten bereits vorher zusammen. Aus der Verbindung war 1967 eine Tochter hervorgegangen. Die erste Ehe des Klägers war im April 1972 geschieden worden; der Kläger wird für 1971 getrennt von seiner ersten Ehefrau veranlagt. Der Kläger hatte erklärt, in den Jahren 1971 bis 1975 keine Erwerbstätigkeit ausgeübt und keine Einkünfte erzielt zu haben. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) kam nach einer Steuerfahndungsprüfung zu dem Ergebnis, der Kläger habe aus Handelsvertretertätigkeit Gewinne erzielt, die anhand von Aufstellungen der Steuerfahndung über "verwendete Geldmittel" wie folgt geschätzt wurden:
1971 1972 1973 1974 1975
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DM DM DM DM DM
Ausgaben .... .... .... .... ....
zuzüglich Bankgut-
haben am Jahresende .... .... .... .... ....
abzüglich Bankgut-
haben am Jahresanfang .... .... .... .... ....
abzüglich Erbschaften
der Klägerin - - - - ....
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Gewinne .... .... .... .... ....
abgerundet .... .... .... .... ....
Gewinne nach Abzug von Betriebsteuer-
rückstellungen .... .... .... .... .....
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