I.
Der IV. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat durch Beschluß IV R 57/70 vom 13. August 1970 (Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs Bd. 99 S. 462 - BFH 99, 462 -, BStBl II 1970, 726) den Großen Senat des BFH gem. § 11 Abs. 3 FGO - hilfsweise nach § 11 Abs. 4 FGO - zur Entscheidung folgender Rechtsfragen angerufen:
1. Muß der Antrag nach § 68 FGO innerhalb eines Monats nach Zustellung des Änderungsbescheids gestellt werden?
2. Falls der Große Senat die Frage zu 1. bejaht:
Muß in der dem Änderungsbescheid beigefügten Rechtsmittelbelehrung auf die Frist hingewiesen werden?
3. Falls der Große Senat die Frage zu 1. bejaht und die Frage zu 2. verneint:
Wie ist zu entscheiden, wenn der Steuerpflichtige, der den Antrag nach § 68 FGO nicht rechtzeitig gestellt hat, weder die Klage oder das Rechtsmittel zurücknimmt noch die Hauptsache für erledigt erklärt?
II.
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