BFH - 08.11.1972 (I R 227/70) - DRsp Nr. 1997/11415
BFH, vom 08.11.1972 - Aktenzeichen I R 227/70
DRsp Nr. 1997/11415
»1. Ein Gesellschaftsvertrag mit einem geschäftsunfähigen Kinde kann der Besteuerung nach dem EStG nur zugrunde gelegt werden, wenn die erforderliche vormundschaftsgerichtliche Genehmigung erteilt ist. 2. Die Vereinbarung der Gesellschaftereigenschaft auf einen vor dem Tage des Vertragsabschlusses liegenden Zeitpunkt bewirkt nur, daß der betreffende Gesellschafter im Verhältnis zu seinen Mitgesellschaftern so zu stellen ist, als ob er schon zu diesem Zeitpunkt Gesellschafter gewesen wäre. 3. Im Falle einer solchen Rückbeziehung ist im Hinblick auf die Angemessenheit des dem Kinde durch Angehörige gerade infolge der Rückbeziehung zugewandten erhöhten Gewinnanteils zu prüfen, ob außerbetriebliche Gründe den Anlaß hierzu gegeben haben.«