I. Der Kläger und Revisionsbeklagte erhob gegen die Einkommensteuer-Berichtigungsbescheide 1965 bis 1967 Einspruch mit dem Zusatz, Antrag und Begründung würden nachgereicht. Nachdem er drei Aufforderungen des Beklagten und Revisionsklägers (des Finanzamtes - FA -), den Einspruch zu begründen, nicht nachgekommen war, verwarf das FA den Einspruch als unzulässig, da keine Tatsachen vorgetragen worden seien, aus denen sich die behauptete Rechtsverletzung ergebe.
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