BFH - 08.11.1972 (VI R 24/72) - DRsp Nr. 1997/11338
BFH, vom 08.11.1972 - Aktenzeichen VI R 24/72
DRsp Nr. 1997/11338
»Bei der Prüfung, ob die Grenze von 7.200 DM nach § 32 Abs. 2 Nr. 2 letzter Satz EStG überschritten ist, sind auch Einkünfte des Kindes aus ererbtem Vermögen zu berücksichtigen, und zwar selbst dann, wenn die Verfügungsbefugnis des Kindes durch eine Testamentsvollstreckung beschränkt ist.«
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