I. Der Sohn der Kläger und Revisionskläger, geboren am 14. November 1948, studierte im Streitjahr 1969 auf deren Kosten. Er hat im Jahre 1968 im Erbwege einen Kommanditanteil an der Firma erworben. Für 1969 betrug sein Gewinnanteil 8.393 DM, der im November 1970 im Rahmen des Bilanzgewinns festgestellt worden ist. Das Finanzamt (FA) lehnte bei der Zusammenveranlagung der Ehegatten die Gewährung eines Kinderfreibetrages für ihren Sohn mit der Begründung ab, daß dieser aus seiner Beteiligung mehr als 7.200 DM Einkünfte erzielt habe (§ 32 Abs. 2 Nr. 2 EStG 1969).
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