BFH - 08.11.1972 (VI R 54/70) - DRsp Nr. 1997/11333
BFH, vom 08.11.1972 - Aktenzeichen VI R 54/70
DRsp Nr. 1997/11333
»Für die Anwendung des § 32 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a EStG 1965 ff. befindet sich noch in der Berufsausbildung, wer die Gesellenprüfung abgelegt hat, aber auch noch die Meisterprüfung ablegen will. Aus dem zu § 10aEStG ergangenen Urteil des Senats VI R 229/68 vom 04.06.1969 (BFH 96, 273, BStBl II 1969, 615) kann für die Anwendung des § 32 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a EStG 1965 ff. nichts entnommen werden.«
Gründe:
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