I. Der Kläger (Revisionsbeklagter und Steuerpflichtiger) begehrte bei der Einkommensteuerveranlagung 1965 für seinen im September 1938 geborenen Sohn einen Kinderfreibetrag gemäß § 32 Abs. 2 Nr. 2a, aa EStG 1965. Der Sohn studierte im Streitjahr bis Anfang Mai auf Kosten des Klägers an einer technischen Hochschule und verdiente 600 DM während der Semesterferien im Februar/März 1965. Am 4. Mai 1965 legte er die Diplomprüfung ab. Der Bruttoverdienst des Sohnes nach Abschluß seiner Ausbildung betrug 8.723,25 DM.
Der Beklagte (Revisionskläger und Finanzamt - FA - versagte den beantragten Kinderfreibetrag mit der Begründung, daß die Einkünfte des Sohnes im Veranlagungszeitraum 1965 den Betrag von 7.200 DM überschritten hätten (§ 32 Abs. 2 Nr. 2 letzter Satz EStG). Der Einspruch hiergegen blieb erfolglos. Das Finanzgericht (FG) gab der Klage mit dem in Entscheidungen der Finanzgerichte 1971 S. 134 - EFG 1971, 134 - veröffentlichten Urteil statt.
Es führte aus:
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