Streitig ist im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung 1973, ob Aufwendungen für eine Hausangestellte als Betriebsausgaben abgezogen werden können. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) war im Jahre 1973 als Ärztin selbständig tätig. Sie ist ledig und hat eine im Jahre 1961 geborene Tochter.
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