I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist Chefarzt der Strahlenabteilung des Kreiskrankenhauses X. Er bezieht Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und aus freiberuflicher Tätigkeit. Aufgrund einer Betriebsprüfung erhöhte der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -FA-) die Gewinne aus freiberuflicher Tätigkeit für 1975 um 1.519 DM und für 1976 um 1.417 DM, weil er die als Betriebsausgaben abgezogenen Sachzuwendungen des Klägers an die 12 bzw. 15 Mitarbeiter seiner Abteilung zu Weihnachten nicht als abzugsfähig anerkannte.
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