BFH vom 08.11.1984
IV R 19/82
Normen:
GewStDV § 25 ;
Fundstellen:
BStBl II 1985, 199

BFH - 08.11.1984 (IV R 19/82) - DRsp Nr. 1997/16097

BFH, vom 08.11.1984 - Aktenzeichen IV R 19/82

DRsp Nr. 1997/16097

»1. Für Personengesellschaften, die im Rahmen einer Betriebsaufspaltung ihren Grundbesitz an eine Betriebs-GmbH verpachten, besteht unter den Voraussetzungen des § 25 GewStDV eine Verpflichtung zur Abgabe von Gewerbesteuererklärungen. 2. Falls diese Personengesellschaften für das Jahr 1965 (sowie für die folgenden Jahre) keine Gewerbesteuererklärungen abgegeben hatten, begann die Frist für die Verjährung der in diesen Jahren entstandenen Gewerbesteueransprüche erst mit Ablauf des dritten Kalenderjahres, das auf die Entstehung der jeweiligen Ansprüche folgte.«

Normenkette:

GewStDV § 25 ;

I. Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine Personengesellschaft, die früher die Rechtsform einer OHG hatte. Die beiden -je zur Hälfte an der OHG beteiligten- Gesellschafter A und B führten mit Wirkung vom 1. April 1963 eine Betriebsaufspaltung in der Weise durch, daß die OHG einen Teil ihres Betriebsvermögens einschließlich des Umlaufvermögens auf eine Betriebs-GmbH übertrug, während sie die in ihrem Betriebsvermögen verbliebenen Betriebsgrundstücke an die GmbH verpachtete. An der GmbH waren A und B zu je 38 v.H. beteiligt.