BFH vom 08.11.1984
IV R 33/82
Normen:
AO § 141 ; AO § 142 ; AO § 162 ;
Fundstellen:
BStBl II 1985, 352

BFH - 08.11.1984 (IV R 33/82) - DRsp Nr. 1997/16167

BFH, vom 08.11.1984 - Aktenzeichen IV R 33/82

DRsp Nr. 1997/16167

»1. Bei einem buchführungspflichtigen Landwirt, der keine nach § 141, § 142 AO 1977 erforderlichen Bücher und Aufzeichnungen führt, ist den Anforderungen des § 162 Abs. 1 AO 1977 an eine Schätzung genügt, wenn die Gewinne nach einer anerkannten, für die betreffende Landwirtschaft brauchbaren Schätzungsmethode, z.B. anhand der Richtsätze nach Hektarerträgen, ermittelt werden. 2. Ein solcher Landwirt hat in der Regel auch im Rechtsbehelfsverfahren keinen Anspruch darauf, daß für die Veranlagung seine Gewinne durch eine Außenprüfung oder ein Sachverständigengutachten genauer ermittelt werden.«

Normenkette:

AO § 141 ; AO § 142 ; AO § 162 ;

Gründe: