I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger), ein jugoslawischer Staatsangehöriger, ist seit 1971 in der Bundesrepublik Deutschland beschäftigt. Im Jahre 1974 hat er geheiratet. Seine Ehefrau lebte im Streitjahr 1975 in S. . In seinem Antrag auf Lohnsteuer-Jahresausgleich 1975 machte der Kläger ua 5.680 DM Mehraufwendungen wegen doppelter Haushaltsführung (684 DM Fahrtkosten für zwei Familienheimfahrten mit der Eisenbahn, 1.200 DM Wohnungsmiete am Arbeitsort, 3.796 DM Verpflegungsmehraufwand) als Werbungskosten sowie die Aufwendungen für den Unterhalt seiner Ehefrau als außergewöhnliche Belastung geltend.
Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) lehnte es ab, diese Aufwendungen zum Abzug zuzulassen.
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