BFH vom 09.03.1979
VI R 141/77
Normen:
EStG (1971) § 9 Abs. 1 Satz 1;
Fundstellen:
BFHE 127, 210
BStBl II 1979, 337

BFH - 09.03.1979 (VI R 141/77) - DRsp Nr. 1997/14071

BFH, vom 09.03.1979 - Aktenzeichen VI R 141/77

DRsp Nr. 1997/14071

»Aufwendungen eines Soldaten auf Zeit für die Teilnahme an einem Lehrgang zur Vorbereitung auf die theoretische Prüfung zum Linienflugzeugführer in der Zivilluftfahrt sind als Werbungskosten abziehbar, wenn der Steuerpflichtige während seiner Bundeswehrdienstzeit als Flugzeugführer oder Fluglehrer tätig gewesen war und mit diesen Aufwendungen den Übertritt in den Zivilberuf vorbereiten will.«

Normenkette:

EStG (1971) § 9 Abs. 1 Satz 1;

Gründe: