BFH - 09.03.1979 (VI R 141/77) - DRsp Nr. 1997/14071
BFH, vom 09.03.1979 - Aktenzeichen VI R 141/77
DRsp Nr. 1997/14071
»Aufwendungen eines Soldaten auf Zeit für die Teilnahme an einem Lehrgang zur Vorbereitung auf die theoretische Prüfung zum Linienflugzeugführer in der Zivilluftfahrt sind als Werbungskosten abziehbar, wenn der Steuerpflichtige während seiner Bundeswehrdienstzeit als Flugzeugführer oder Fluglehrer tätig gewesen war und mit diesen Aufwendungen den Übertritt in den Zivilberuf vorbereiten will.«