BFH vom 09.03.1979
VI R 171/77
Normen:
EStG (1974) § 9 Abs. 1 Nr. 6 ;
Fundstellen:
BFHE 127, 522
BStBl II 1979, 519

BFH - 09.03.1979 (VI R 171/77) - DRsp Nr. 1997/14158

BFH, vom 09.03.1979 - Aktenzeichen VI R 171/77

DRsp Nr. 1997/14158

»Aufwendungen für die Anschaffung, Reinigung und Instandhaltung eines schwarzen Anzugs können bei einem Oberkellner als Werbungskosten abziehbar sein, wenn dieser nach den Dienstvorschriften verpflichtet ist, bei seiner Tätigkeit einen schwarzen Anzug zu tragen.«

Normenkette:

EStG (1974) § 9 Abs. 1 Nr. 6 ;

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Oberkellner. Beim Lohnsteuer-Jahresausgleich 1974 machte er für von ihm beruflich getragene Kleidung folgende Ausgaben als Werbungskosten geltend:

für die Anschaffung von einem schwarzen

Anzug sowie drei schwarze Hosen 591,- DM

für Hosenreparatur 18,10 DM

für die Anschaffung von Hemden, Krawatten,

einem Paar schwarzer Schuhe sowie Reparaturen 434,20 DM

für die Reinigung von Berufskleidung 305,40 DM

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1.348,70 DM.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) versagte den Werbungskostenabzug.

Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg. Das Finanzgericht (FG) führte im wesentlichen aus: Bei dem schwarzen Anzug eines Oberkellners handle es sich nicht um typische Berufskleidung. Hemden, Krawatten und schwarze Schuhe seien typisch für den privaten Bedarf. Mangels leichter und einwandfreier Trennbarkeit von privatem und beruflichem Nutzungsanteil scheide ein auch nur teilweiser Abzug der geltend gemachten Aufwendungen als Werbungskosten aus.