I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute, die im Veranlagungszeitraum 1978 zur Einkommensteuer zusammen veranlagt wurden und gegen die ein Einkommensteuervorauszahlungsbescheid für den Veranlagungszeitraum 1979 erging.
M. kaufte am 8. Mai 1974 von einer Sparkasse einen Sparkassenbrief über nominell 150.000 DM. Der Zinssatz betrug 9 v.H., die Laufzeit fünf Jahre, der Abzinsungsbetrag 52.510,50 DM, der Kaufpreis somit 97.489,50 DM. M. vereinbarte mit der Sparkasse nach §§ 328, 331 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), daß die Leistung nach seinem Tod an den Kläger erfolgen soll. Diese Vereinbarung wurde nach dem Tatbestand des Urteils des Finanzgerichts (FG) beim Kauf des Sparkassenbriefs, also am 8. Mai 1974, nach der Behauptung der Kläger am 23. Juni 1976, getroffen.
Am 17. Dezember 1977 starb M.
Im Streitjahr 1979, als die Laufzeit des Sparkassenbriefs abgelaufen war, erhielt der Kläger 150.000 DM ausbezahlt.
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