BFH vom 09.05.1979
I R 126/77
Normen:
AO (1977) § 42 ; StAnpG § 6 ;
Fundstellen:
BFHE 128, 61
BStBl II 1979, 586

BFH - 09.05.1979 (I R 126/77) - DRsp Nr. 1997/14201

BFH, vom 09.05.1979 - Aktenzeichen I R 126/77

DRsp Nr. 1997/14201

»1. Die Rechtsprechung des BFH zur steuerrechtlichen Anerkennung einer im Ausland errichteten Basisgesellschaft eines inländischen Steuerpflichtigen findet keine Anwendung, wenn zwischen der ausländischen Gesellschaft und dem inländischen Steuerpflichtigen keine gesellschaftsrechtliche Verflechtung besteht. 2. Zur Steuerumgehung bei der Gestaltung von Rechtsverhältnissen mit einer ausländischen Gesellschaft.«

Normenkette:

AO (1977) § 42 ; StAnpG § 6 ;

I. Streitig ist, ob eine stille Beteiligung einer schweizerischen Kapitalgesellschaft an einer inländischen Gmbh steuerrechtlich anzuerkennen ist.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine GmbH, betrieb die Herstellung und den Vertrieb von ... erzeugnissen und den Handel mit solchen Artikeln.