BFH vom 09.05.1979
II R 79/78
Normen:
GrESWGGrESWG Niedersachsen (vom 17.2.1966) § 1 Nr. 5, § 5 Abs. 1 Satz 2;
Fundstellen:
BFHE 128, 405
BStBl II 1979, 715

BFH - 09.05.1979 (II R 79/78) - DRsp Nr. 1997/14267

BFH, vom 09.05.1979 - Aktenzeichen II R 79/78

DRsp Nr. 1997/14267

»Die Nachversteuerung gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 GrESWG Niedersachsen setzt nicht zwingend eine Aufgabe des nach § 1 Nr. 5 GrESWG Niedersachsen begünstigten Zwecks durch den ersten Erwerber voraus. Gegebenenfalls kann auch ein Nacherwerber den begünstigten Zweck mit der Folge aufgeben, daß dadurch die Steuer für den Ersterwerb entsteht.«

Normenkette:

GrESWGGrESWG Niedersachsen (vom 17.2.1966) § 1 Nr. 5, § 5 Abs. 1 Satz 2;

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) kaufte im März 1971 eine Eigentumswohnung in B. zu einem Kaufpreis von 110.000 DM. Der Erwerb blieb nach § 1 Nr 5 des Niedersächsischen Gesetzes über die Befreiung des sozialen Wohnungsbaues von der Grunderwerbsteuer idF vom 17. Februar 1966 - GrESWG - (Niedersächsisches Gesetzblatt und Verordnungsblatt 1966 S 64 - GVBl 1966, 64 -, BStBl II 1966, 81) steuerfrei. Mit Sammelbescheid des Landkreises A vom 7. Dezember 1972 war die Wohnung als steuerbegünstigt nach §§ 82, 83 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes (II. WoBauG) anerkannt worden. Durch Vertrag vom 27. Dezember 1975 verkaufte die Klägerin die Wohnung mit Wirkung vom 1. Januar 1976 an die Volksbank C. Die Volksbank teilte dem Beklagten und Revisionskläger (Finanzamt - FA -) mit, daß sie die Wohnung nicht an Feriengäste vermiete; in Ausnahmefällen werde sie Geschäftsfreunden zur Verfügung gestellt.