I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) kaufte im März 1971 eine Eigentumswohnung in B. zu einem Kaufpreis von 110.000 DM. Der Erwerb blieb nach § 1 Nr 5 des Niedersächsischen Gesetzes über die Befreiung des sozialen Wohnungsbaues von der Grunderwerbsteuer idF vom 17. Februar 1966 - GrESWG - (Niedersächsisches Gesetzblatt und Verordnungsblatt 1966 S 64 - GVBl 1966, 64 -, BStBl II 1966, 81) steuerfrei. Mit Sammelbescheid des Landkreises A vom 7. Dezember 1972 war die Wohnung als steuerbegünstigt nach §§
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