I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute, die in den Streitjahren 1975 und 1976 zur Einkommensteuer zusammenveranlagt wurden. Der Kläger erwarb 1973 eine Eigentumswohnung, die 1974 bezugsfertig wurde. Für die Streitjahre 1975 und 1976 ermittelten die Kläger ihre Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nach § 21 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) unter Hinweis und Berufung auf eine Bescheinigung des Veräußerers, daß die Eigentumswohnung in zwei Einheiten aufgeteilt sei (Einliegerwohnung). Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) setzte in den Einkommensteuerbescheiden für 1975 und 1976 (wie schon 1974) vom 28. Oktober 1976 bzw. 29. Juni 1977 die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erklärungsgemäß an. Durch den bestandskräftigen Einheitswertbescheid auf den 1. Januar 1975 vom 16. Juni 1976 war für die Eigentumswohnung die Grundstücksart Einfamilienhaus festgestellt worden.
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