I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Landwirt. Da er die Aufforderung des Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt -FA-), ab 1. Juli 1974 Bücher zu führen, nicht befolgte, wurde der Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft in der Folgezeit nach § 4 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) geschätzt. Gegen die nach einer Betriebsprüfung ergangenen (geänderten) Einkommensteuerbescheide für die Streitjahre 1974 bis 1977 legte der Kläger Einspruch ein, mit dem er die Berücksichtigung von Sonderabschreibungen nach §
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