BFH vom 09.09.1970
I R 19/69
Fundstellen:
BFHE 100, 194
BStBl II 1970, 867

BFH - 09.09.1970 (I R 19/69) - DRsp Nr. 1997/10272

BFH, vom 09.09.1970 - Aktenzeichen I R 19/69

DRsp Nr. 1997/10272

»Vertragliche Leistungen passiver Natur, die in einem Sichzurverfügunghalten bestehen, werden in aller Regel dort erbracht, wo sich der Verpflichtete während der Zeitdauer der vereinbarten Leistungsverpflichtung tatsächlich befindet. Nur dieser Ort ist Ausübungsort im Sinne des Urteils des Senats I R 176/66 vom 02.05.1969 (BFH 96, 163, BStBl II 1969, 579).«

I. Die Revisionskläger sind Eheleute. Die Ehefrau (Steuerpflichtige), eine Filmschauspielerin, hatte am 14. Dezember 1955 mit der amerikanischen Filmgesellschaft " ... Company" einen Vertrag geschlossen, durch den sie sich u.a. verpflichtete, innerhalb eines je einjährigen Vertragszeitraumes in zwei von der Filmgesellschaft herzustellenden Filmen als Schauspielerin mitzuwirken. Im Jahre 1956 wurden mit der Steuerpflichtigen zwei Filme gedreht. Auf Grund des Optionsrechtes der Filmgesellschaft wurde der Vertrag mit einigen Nachträgen bis zum Jahre 1959 ausgedehnt. Die vereinbarte Vergütung für die Steuerpflichtige war nach dem Vertrag auch dann fällig, wenn die Filmgesellschaft die Option zwar ausübte - mit der Folge, daß sich die Steuerpflichtige zur Verfügung halten mußte -, in dem betreffenden Jahr aber mit der Steuerpflichtigen kein Film gedreht wurde. Die Steuerpflichtige hatte dafür u.a. jede Konkurrenztätigkeit im Filmgeschäft in den Vereinigten Staaten zu unterlassen.