BFH - 09.09.1970 (I R 27/69) - DRsp Nr. 1997/10356
BFH, vom 09.09.1970 - Aktenzeichen I R 27/69
DRsp Nr. 1997/10356
»Als Besteuerungsgrundlage maßgebender Gewebeertrag eines infolge Umstellung des Wirtschaftsjahres weniger als 12 Monate umfassenden Erhebungszeitraums ist der für die Anwendung der Steuermeßzahlen auf einen Jahresbetrag umgerechnete Gewerbeertrag des Wirtschaftsjahres.«
I. Streitig ist die seitens des Revisionsbeklagten (des Finanzamts - FA -) gemäß § 10 Abs. 3GewStG vorgenommene Umrechnung des vom Revisionskläger (Steuerpflichtiger) im Rumpfwirtschaftsjahr vom 1. Januar bis 31. März 1971 erzielten Gewerbeertrags.
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