I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) machte bei der Einkommensteuerveranlagung für 1979 Anwaltskosten und Gerichtskosten als außergewöhnliche Belastung geltend, die er aufgewandt hatte, um für seine Söhne A und B im Klagewege die Zulassung zum Studium der Medizin bzw. Zahnmedizin zu erreichen. Der Sohn A ist inzwischen auf richterliche Anordnung hin an der Medizinischen Hochschule in Hannover immatrikuliert, während der Sohn B auf eine spätere Bewerbung hin einen Studienplatz im Fach Zahnmedizin erhalten hat. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -FA-) lehnte die Berücksichtigung der geltend gemachten Aufwendungen ab.
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