BFH vom 09.11.1984
VI R 40/83
Normen:
EStG § 33 ; EStG § 33a Abs. 2 ;
Fundstellen:
BStBl II 1985, 135

BFH - 09.11.1984 (VI R 40/83) - DRsp Nr. 1997/16074

BFH, vom 09.11.1984 - Aktenzeichen VI R 40/83

DRsp Nr. 1997/16074

»Prozeßkosten, die Eltern aufwenden, um für ihre Kinder einen Studienplatz in einem Numerus-clausus-Fach zu erstreiten, sind Aufwendungen für die Berufsausbildung i.S. des § 33a Abs. 2 EStG und deshalb keine außergewöhnliche Belastung i.S. des § 33 EStG

Normenkette:

EStG § 33 ; EStG § 33a Abs. 2 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) machte bei der Einkommensteuerveranlagung für 1979 Anwaltskosten und Gerichtskosten als außergewöhnliche Belastung geltend, die er aufgewandt hatte, um für seine Söhne A und B im Klagewege die Zulassung zum Studium der Medizin bzw. Zahnmedizin zu erreichen. Der Sohn A ist inzwischen auf richterliche Anordnung hin an der Medizinischen Hochschule in Hannover immatrikuliert, während der Sohn B auf eine spätere Bewerbung hin einen Studienplatz im Fach Zahnmedizin erhalten hat. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -FA-) lehnte die Berücksichtigung der geltend gemachten Aufwendungen ab.