I. Die Klägerinnen und Revisionsbeklagten (Klägerinnen) waren seit dem 1. Januar 1985 die alleinigen Kommanditistinnen der X-GmbH & Co. KG (KG) und der am 1. Januar 1984 gegründeten D-GmbH & Co. KG (D-KG). Komplementärin ohne Vermogenseinlage war in beiden Kommanditgesellschaften die E-GmbH (GmbH). Deren alleinige Gesellschafterin und Geschäftsführerin war die Klägerin zu 1. Die KG hatte bis zum 31. Dezember 1983 eine ... betrieben. Zum 1. Januar 1984 verpachtete sie ihr Betriebsgebäude und das lnventar an die D-KG.
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