BFH - 10.03.1972 (III R 103/71) - DRsp Nr. 1997/11018
BFH, vom 10.03.1972 - Aktenzeichen III R 103/71
DRsp Nr. 1997/11018
»Ein freiberuflich Tätiger, der als Gewinn nach § 4 Abs. 3EStG den Überschuß der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ansetzt, kann bei der Ermittlung seines Gesamtvermögens keinen Schuldposten für die bei der Vereinnahmung der im Veranlagungszeitpunkt noch ausstehenden Honorarforderungen zu erwartenden Einkommensteuer und Kirchensteuer vom Rohvermögen abziehen.«