I. Die Revisionsbeklagte (Klägerin und Steuerpflichtige, im folgenden GmbH genannt) wurde durch notariellen Vertrag als Folge einer Betriebsaufspaltung von den Gesellschaftern der T-OHG mit einem Stammkapital von ...DM, das sofort voll einbezahlt wurde, gegründet. Die OHG wurde in eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) umgewandelt. Die Gesellschafter der GbR und der GmbH sind identisch. Auch die Beteiligungsverhältnisse sind an beiden Gesellschaften gleich. Durch Pachtvertrag übernahm die GmbH von der Besitzfirma den Geschäftsbetrieb der früheren OHG mit allen hierfür erforderlichen Vermögenswerten, insbesondere dem Anlagevermögen und den Warenvorräten. Hinsichtlich der Warenvorräte war in § 2 Nr. 3 des Pachtvertrages folgendes vereinbart:
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