BFH - 10.03.1972 (VI B 141/70) - DRsp Nr. 1997/11051
BFH, vom 10.03.1972 - Aktenzeichen VI B 141/70
DRsp Nr. 1997/11051
»1. Eine mißbräuchliche Ablehnung von Richtern bleibt unbeachtet; der Senat entscheidet in der normalen Besetzung, also gegebenenfalls unter Einschluß der abgelehnten Richter. 2. Gegen die Entscheidung des Vorsitzenden des Senats eines FG über die Berichtigung (§ 107FGO) oder Ergänzung (§ 109FGO) einer einstweiligen Anordnung (§ 114 Abs. 1 und 2FGO) ist die Anrufung des Gerichts (§ 114 Abs. 2 Satz 4 FGO), nicht aber die Beschwerde an den BFH (§ 128FGO) gegeben.«